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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §93Beachte
Besprechung in: taxlex 9/2019, S 236-241;Rechtssatz
Gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 wird die Einkommensteuer bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Zu den abzugsteuerpflichtigen Kapitalerträgen gehören auch verdeckte Ausschüttungen (vgl. für viele VwGH 28.5.2015, Ro 2014/15/0046). Verdeckte Ausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form unter welcher Bezeichnung auch immer gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde (vgl. VwGH 22.5.2014, 2011/15/0003).Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, EStG 1988 wird die Einkommensteuer bei inländischen Kapitalerträgen (Absatz 2,) durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Zu den abzugsteuerpflichtigen Kapitalerträgen gehören auch verdeckte Ausschüttungen vergleiche für viele VwGH 28.5.2015, Ro 2014/15/0046). Verdeckte Ausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form unter welcher Bezeichnung auch immer gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde vergleiche VwGH 22.5.2014, 2011/15/0003).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018150037.L01.1Im RIS seit
08.11.2019Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019