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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1991 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. März 1993, Zl. 4.329.577/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Bereits am 14. April 1993 hatte der Beschwerdeführer gegen den im Spruch genannten Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Diese Beschwerde, über die das Verfahren noch anhängig ist, wurde zur Zl. 93/01/0315 protokolliert.
Gegen denselben Bescheid der belangten Behörde vom 1. März 1993 brachte der Beschwerdeführer die vorliegende zweite Beschwerde ein, die am 23. Juni 1993 zur Post gegeben und zur Zl. 93/01/0553 protokolliert worden ist.
Der Beschwerdeführer hat durch die zur Zl. 93/01/0315 protokollierte Beschwerde sein Beschwerderecht verbraucht, weshalb die zur Zl. 93/01/0553 protokollierte Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG iVm der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010553.X00Im RIS seit
20.11.2000