Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2018/07/0460 B 22. November 2018Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/07/0098 B 14. Dezember 2017 RS 2Stammrechtssatz
Es tritt jede Entscheidung des VwG, welche - allenfalls unter Rückgriff auf den Inhalt bzw. Abspruch eines (in Beschwerde gezogenen) verwaltungsbehördlichen Bescheides - die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, an die Stelle des beim VwG bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2017/07/0028).Es tritt jede Entscheidung des VwG, welche - allenfalls unter Rückgriff auf den Inhalt bzw. Abspruch eines (in Beschwerde gezogenen) verwaltungsbehördlichen Bescheides - die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, an die Stelle des beim VwG bekämpften Bescheides vergleiche VwGH 27.4.2017, Ra 2017/07/0028).
Schlagworte
Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070459.L01Im RIS seit
27.12.2018Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019