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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/07/0124 E 18. Februar 1999 RS 2Stammrechtssatz
Zur Beantwortung der Frage, ob die Abweichung der ausgeführten Anlage vom bewilligten Vorhaben auf der Basis der Anforderungen des § 121 Abs 1 Satz 2 WRG nachträglich ohne Verletzung von Rechten eines Dritten genehmigt werden darf, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der Geringfügigkeit iSd § 121 Abs 1 Satz 2 WRG von der Beh zutreffend als vorliegend angesehen wurde, sondern vielmehr darauf, ob die vorgefundene Abweichung fremden Rechten nachteilig ist oder nicht (Hinweis E 26.6.1996, 93/07/0107).Zur Beantwortung der Frage, ob die Abweichung der ausgeführten Anlage vom bewilligten Vorhaben auf der Basis der Anforderungen des Paragraph 121, Absatz eins, Satz 2 WRG nachträglich ohne Verletzung von Rechten eines Dritten genehmigt werden darf, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der Geringfügigkeit iSd Paragraph 121, Absatz eins, Satz 2 WRG von der Beh zutreffend als vorliegend angesehen wurde, sondern vielmehr darauf, ob die vorgefundene Abweichung fremden Rechten nachteilig ist oder nicht (Hinweis E 26.6.1996, 93/07/0107).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070420.L01Im RIS seit
25.12.2018Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019