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E6JNorm
62014CJ0250 Air France - KLM VORAB;Rechtssatz
Dass sich nur ein Teil der Print-Abonnenten einer Tageszeitung für den Zugang zur digitalen Ausgabe registriert hat, schließt es nicht aus, dass die Zugänglichmachung der digitalen Ausgabe als eigenständige Leistung des Print-Abonnements zu sehen ist. Der angebotene Online-Zugang kann, auch wenn er von dem größeren Teil der Abonnenten nicht genutzt wird, eine umsatzsteuerrechtliche Leistung darstellen, auf die ein Teil des Gesamtentgelts entfällt (vgl. EuGH 23.12. 2015, Air France-KLM, C-250/14, Rn 35).Dass sich nur ein Teil der Print-Abonnenten einer Tageszeitung für den Zugang zur digitalen Ausgabe registriert hat, schließt es nicht aus, dass die Zugänglichmachung der digitalen Ausgabe als eigenständige Leistung des Print-Abonnements zu sehen ist. Der angebotene Online-Zugang kann, auch wenn er von dem größeren Teil der Abonnenten nicht genutzt wird, eine umsatzsteuerrechtliche Leistung darstellen, auf die ein Teil des Gesamtentgelts entfällt vergleiche EuGH 23.12. 2015, Air France-KLM, C-250/14, Rn 35).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62014CJ0250 Air France - KLM VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150091.L05Im RIS seit
20.12.2018Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019