RS Vwgh 2018/11/22 Ra 2017/07/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litc;
WRG 1959 §29 Abs1;
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Das subjektiv-öffentliche Recht des bisher Berechtigten erschöpft sich im Anspruch darauf, dass ihm iSd § 29 Abs. 1 WRG 1959 nur "notwendige" Vorkehrungen vorgeschrieben werden. Im Gegensatz zum Eigentümer der der Wasserbenutzungsanlage benachbarten Grundstücke (Anrainer; vgl. VwGH 31.3.2016, 2013/07/0023) und zum Eigentümer der von der Wasserbenutzungsanlage in Anspruch genommenen Grundstücke (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/07/0024) kommt dem bisher Berechtigten das aus dem Eigentumsrecht erfließende Abwehrrecht, nicht mit Vorkehrungen belastet zu werden, die sich in Abweichung von der (erloschenen) Bewilligung nachteilig auf sein Grundeigentum auswirken, in Anbetracht des Zwecks des Erlöschensverfahrens nicht zu. Die Notwendigkeit der vorzuschreibenden letztmaligen Vorkehrungen ist nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 allein im Hinblick auf das öffentliche Interesse sowie das Interesse anderer Wasserberechtigter oder von Anrainern zu beurteilen.Das subjektiv-öffentliche Recht des bisher Berechtigten erschöpft sich im Anspruch darauf, dass ihm iSd Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 nur "notwendige" Vorkehrungen vorgeschrieben werden. Im Gegensatz zum Eigentümer der der Wasserbenutzungsanlage benachbarten Grundstücke (Anrainer; vergleiche VwGH 31.3.2016, 2013/07/0023) und zum Eigentümer der von der Wasserbenutzungsanlage in Anspruch genommenen Grundstücke vergleiche VwGH 30.6.2016, Ra 2016/07/0024) kommt dem bisher Berechtigten das aus dem Eigentumsrecht erfließende Abwehrrecht, nicht mit Vorkehrungen belastet zu werden, die sich in Abweichung von der (erloschenen) Bewilligung nachteilig auf sein Grundeigentum auswirken, in Anbetracht des Zwecks des Erlöschensverfahrens nicht zu. Die Notwendigkeit der vorzuschreibenden letztmaligen Vorkehrungen ist nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 allein im Hinblick auf das öffentliche Interesse sowie das Interesse anderer Wasserberechtigter oder von Anrainern zu beurteilen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017070079.L07

Im RIS seit

19.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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