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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Das subjektiv-öffentliche Recht des bisher Berechtigten erschöpft sich im Anspruch darauf, dass ihm iSd § 29 Abs. 1 WRG 1959 nur "notwendige" Vorkehrungen vorgeschrieben werden. Im Gegensatz zum Eigentümer der der Wasserbenutzungsanlage benachbarten Grundstücke (Anrainer; vgl. VwGH 31.3.2016, 2013/07/0023) und zum Eigentümer der von der Wasserbenutzungsanlage in Anspruch genommenen Grundstücke (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/07/0024) kommt dem bisher Berechtigten das aus dem Eigentumsrecht erfließende Abwehrrecht, nicht mit Vorkehrungen belastet zu werden, die sich in Abweichung von der (erloschenen) Bewilligung nachteilig auf sein Grundeigentum auswirken, in Anbetracht des Zwecks des Erlöschensverfahrens nicht zu. Die Notwendigkeit der vorzuschreibenden letztmaligen Vorkehrungen ist nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 allein im Hinblick auf das öffentliche Interesse sowie das Interesse anderer Wasserberechtigter oder von Anrainern zu beurteilen.Das subjektiv-öffentliche Recht des bisher Berechtigten erschöpft sich im Anspruch darauf, dass ihm iSd Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 nur "notwendige" Vorkehrungen vorgeschrieben werden. Im Gegensatz zum Eigentümer der der Wasserbenutzungsanlage benachbarten Grundstücke (Anrainer; vergleiche VwGH 31.3.2016, 2013/07/0023) und zum Eigentümer der von der Wasserbenutzungsanlage in Anspruch genommenen Grundstücke vergleiche VwGH 30.6.2016, Ra 2016/07/0024) kommt dem bisher Berechtigten das aus dem Eigentumsrecht erfließende Abwehrrecht, nicht mit Vorkehrungen belastet zu werden, die sich in Abweichung von der (erloschenen) Bewilligung nachteilig auf sein Grundeigentum auswirken, in Anbetracht des Zwecks des Erlöschensverfahrens nicht zu. Die Notwendigkeit der vorzuschreibenden letztmaligen Vorkehrungen ist nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 allein im Hinblick auf das öffentliche Interesse sowie das Interesse anderer Wasserberechtigter oder von Anrainern zu beurteilen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017070079.L07Im RIS seit
19.12.2018Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019