RS Vwgh 2018/11/22 Ra 2017/07/0079

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Veröffentlicht am 22.11.2018
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Letztmalige Vorkehrungen haben in bestimmten, binnen angemessener Frist zu erfüllenden letztmaligen Maßnahmen zu bestehen, die mit dem erloschenen Wasserrecht und seinen Anlagen im Zusammenhang stehen und so weit aufzutragen sind, als sie aus öffentlichen Rücksichten oder im Interesse anderer Wasserberechtigter oder von Anrainern notwendig sind. Für eine Ermessensübung besteht bei der Entscheidung über letztmalige Vorkehrungen nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 kein Raum. Die notwendigen Maßnahmen müssen vorgeschrieben werden, andere als notwendige Maßnahmen dürfen nicht vorgeschrieben werden (vgl. VwGH 21.10.1999, 96/07/0149).Letztmalige Vorkehrungen haben in bestimmten, binnen angemessener Frist zu erfüllenden letztmaligen Maßnahmen zu bestehen, die mit dem erloschenen Wasserrecht und seinen Anlagen im Zusammenhang stehen und so weit aufzutragen sind, als sie aus öffentlichen Rücksichten oder im Interesse anderer Wasserberechtigter oder von Anrainern notwendig sind. Für eine Ermessensübung besteht bei der Entscheidung über letztmalige Vorkehrungen nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 kein Raum. Die notwendigen Maßnahmen müssen vorgeschrieben werden, andere als notwendige Maßnahmen dürfen nicht vorgeschrieben werden vergleiche VwGH 21.10.1999, 96/07/0149).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017070079.L06

Im RIS seit

19.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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