RS Vwgh 2018/11/22 Ra 2017/07/0079

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Veröffentlicht am 22.11.2018
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Der bisher Berechtigte gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 ist Adressat des Bescheides, mit dem Löschungsvorkehrungen aufgetragen werden, und damit zu letztmaligen Vorkehrungen Verpflichteter (vgl. VwGH 26.9.2013, 2013/07/0092).Der bisher Berechtigte gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 ist Adressat des Bescheides, mit dem Löschungsvorkehrungen aufgetragen werden, und damit zu letztmaligen Vorkehrungen Verpflichteter vergleiche VwGH 26.9.2013, 2013/07/0092).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017070079.L04

Im RIS seit

19.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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