RS Vwgh 2018/11/22 Ra 2017/07/0079

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Veröffentlicht am 22.11.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Wurde von der Verwaltungsbehörde in einer nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 ergangenen Feststellung des Erlöschens die Entscheidung über die Festlegung der notwendig werdenden letztmaligen Vorkehrungen einem gesonderten Verfahren vorbehalten und blieb diese Entscheidung unangefochten, dann ist es auch der Verwaltungsbehörde nicht verwehrt, von dem jedenfalls auch rechtskräftig gewordenen Vorbehalt Gebrauch zu machen und über die Löschungsvorkehrungen eine gesonderte Entscheidung zu treffen (vgl. VwGH 18.2.2015, Ro 2014/03/0077).Wurde von der Verwaltungsbehörde in einer nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 ergangenen Feststellung des Erlöschens die Entscheidung über die Festlegung der notwendig werdenden letztmaligen Vorkehrungen einem gesonderten Verfahren vorbehalten und blieb diese Entscheidung unangefochten, dann ist es auch der Verwaltungsbehörde nicht verwehrt, von dem jedenfalls auch rechtskräftig gewordenen Vorbehalt Gebrauch zu machen und über die Löschungsvorkehrungen eine gesonderte Entscheidung zu treffen vergleiche VwGH 18.2.2015, Ro 2014/03/0077).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017070079.L02

Im RIS seit

19.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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