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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §29 Abs1;Rechtssatz
§ 29 Abs. 1 WRG 1959 verlangt, dass in einem Zug (uno actu) mit der Feststellung des Erlöschens über notwendig werdende Vorkehrungen abzusprechen ist. Die Feststellung des Erlöschens und die Festlegung der notwendig werdenden letztmaligen Vorkehrungen haben in einem Bescheid zu erfolgen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0042).Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 verlangt, dass in einem Zug (uno actu) mit der Feststellung des Erlöschens über notwendig werdende Vorkehrungen abzusprechen ist. Die Feststellung des Erlöschens und die Festlegung der notwendig werdenden letztmaligen Vorkehrungen haben in einem Bescheid zu erfolgen vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0042).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017070079.L01Im RIS seit
19.12.2018Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019