RS Vwgh 2018/11/22 Ra 2017/07/0079

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Veröffentlicht am 22.11.2018
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

§ 29 Abs. 1 WRG 1959 verlangt, dass in einem Zug (uno actu) mit der Feststellung des Erlöschens über notwendig werdende Vorkehrungen abzusprechen ist. Die Feststellung des Erlöschens und die Festlegung der notwendig werdenden letztmaligen Vorkehrungen haben in einem Bescheid zu erfolgen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0042).Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 verlangt, dass in einem Zug (uno actu) mit der Feststellung des Erlöschens über notwendig werdende Vorkehrungen abzusprechen ist. Die Feststellung des Erlöschens und die Festlegung der notwendig werdenden letztmaligen Vorkehrungen haben in einem Bescheid zu erfolgen vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0042).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017070079.L01

Im RIS seit

19.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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