Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs3;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 11. September 2013, 2013/02/0152, mwN, ausgesprochen, dass in einem Fall, in dem die Partei aufgrund der Rechtsmittelbelehrung gerade nicht davon ausgehen darf, dass die Frist für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit der Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes neu zu laufen beginnt, diese die Obliegenheit trifft, sich bei geeigneten Stellen bezüglich der Wahl des Höchstgerichtes bzw. der Möglichkeit zweier (rechtzeitiger bzw. fristenwahrender) Verfahrenshilfeanträge zwecks Einbringung einer Parallelbeschwerde zu erkundigen. In Anbetracht der Bedeutsamkeit der Wahrung von Antragsfristen ist bei Unterlassen dieser Erkundigungen in der Regel von einem Verschulden, das den minderen Grad des Versehens übersteigt, auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170337.L01Im RIS seit
17.12.2018Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019