RS Vwgh 2018/11/27 Ra 2018/14/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21;
VwGVG 2014 §24;
VwGVG 2014 §45 Abs2;
ZustG §9 Abs1;
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Grundsätzlich hindert das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht (vgl. VwGH 9.11.2016, Ra 2016/19/0284, mwN). Der Revisionswerber behauptet zwar, dass ihm die an seine Vertreterin adressierte Ladung nicht übergeben worden sei. Aus den Verfahrensakten ergibt sich jedoch, dass der Revisionswerber eine Zustellbevollmächtigte angegeben hat und dieser die Ladung übermittelt wurde. Es wird weder vorgebracht, dass die Zustellbevollmächtigte die Ladung nicht erhalten hätte, noch dass der Revisionswerber am Erscheinen gehindert gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist den Ausführungen des Revisionswerbers zur Notwendigkeit der neuerlichen Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Boden entzogen.Grundsätzlich hindert das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht vergleiche VwGH 9.11.2016, Ra 2016/19/0284, mwN). Der Revisionswerber behauptet zwar, dass ihm die an seine Vertreterin adressierte Ladung nicht übergeben worden sei. Aus den Verfahrensakten ergibt sich jedoch, dass der Revisionswerber eine Zustellbevollmächtigte angegeben hat und dieser die Ladung übermittelt wurde. Es wird weder vorgebracht, dass die Zustellbevollmächtigte die Ladung nicht erhalten hätte, noch dass der Revisionswerber am Erscheinen gehindert gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist den Ausführungen des Revisionswerbers zur Notwendigkeit der neuerlichen Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Boden entzogen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018140209.L01

Im RIS seit

19.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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