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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BFA-VG 2014 §21;Rechtssatz
Grundsätzlich hindert das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht (vgl. VwGH 9.11.2016, Ra 2016/19/0284, mwN). Der Revisionswerber behauptet zwar, dass ihm die an seine Vertreterin adressierte Ladung nicht übergeben worden sei. Aus den Verfahrensakten ergibt sich jedoch, dass der Revisionswerber eine Zustellbevollmächtigte angegeben hat und dieser die Ladung übermittelt wurde. Es wird weder vorgebracht, dass die Zustellbevollmächtigte die Ladung nicht erhalten hätte, noch dass der Revisionswerber am Erscheinen gehindert gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist den Ausführungen des Revisionswerbers zur Notwendigkeit der neuerlichen Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Boden entzogen.Grundsätzlich hindert das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht vergleiche VwGH 9.11.2016, Ra 2016/19/0284, mwN). Der Revisionswerber behauptet zwar, dass ihm die an seine Vertreterin adressierte Ladung nicht übergeben worden sei. Aus den Verfahrensakten ergibt sich jedoch, dass der Revisionswerber eine Zustellbevollmächtigte angegeben hat und dieser die Ladung übermittelt wurde. Es wird weder vorgebracht, dass die Zustellbevollmächtigte die Ladung nicht erhalten hätte, noch dass der Revisionswerber am Erscheinen gehindert gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist den Ausführungen des Revisionswerbers zur Notwendigkeit der neuerlichen Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Boden entzogen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018140209.L01Im RIS seit
19.12.2018Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019