Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/14/0140 Ra 2018/14/0142 Ra 2018/14/0141Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/04/0069 B 29. Oktober 2014 VwGH 18959 A/2014 RS 5Stammrechtssatz
Es lässt sich dem VwGG (auch) nach der Einführung der mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit keine Regelung entnehmen, die eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtes zur Erlassung einstweiliger Anordnungen vorsähe. Mangels entsprechender Zuständigkeitsregeln ist daher zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren von der "sachnächsten" Zuständigkeit auszugehen (vgl. zur sog. "sachnächsten" Behörde etwa den B vom 27. Juni 2007, 2007/04/0034, mwN). "Sachnächstes" Gericht für die Prüfung der Erlassung einstweiliger Anordnungen ist das Verwaltungsgericht.Es lässt sich dem VwGG (auch) nach der Einführung der mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit keine Regelung entnehmen, die eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtes zur Erlassung einstweiliger Anordnungen vorsähe. Mangels entsprechender Zuständigkeitsregeln ist daher zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren von der "sachnächsten" Zuständigkeit auszugehen vergleiche zur sog. "sachnächsten" Behörde etwa den B vom 27. Juni 2007, 2007/04/0034, mwN). "Sachnächstes" Gericht für die Prüfung der Erlassung einstweiliger Anordnungen ist das Verwaltungsgericht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018140139.L02Im RIS seit
28.12.2018Zuletzt aktualisiert am
16.01.2019