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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/14/0140 Ra 2018/14/0142 Ra 2018/14/0141Rechtssatz
Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Sicherung der vollen Wirksamkeit des Urteils in der Hauptsache. Hauptsache ist jene, in der die Entscheidung ergeht, deren volle Wirksamkeit durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden soll. Ist die endgültige Entscheidung in der Hauptsache bereits ergangen, so kommt auch deren Sicherung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 30.12.2017, Ra 2015/22/0168, mwN). Ein solches Verfahren stellt sich als gegenstandslos geworden dar.Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Sicherung der vollen Wirksamkeit des Urteils in der Hauptsache. Hauptsache ist jene, in der die Entscheidung ergeht, deren volle Wirksamkeit durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden soll. Ist die endgültige Entscheidung in der Hauptsache bereits ergangen, so kommt auch deren Sicherung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr in Betracht vergleiche VwGH 30.12.2017, Ra 2015/22/0168, mwN). Ein solches Verfahren stellt sich als gegenstandslos geworden dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018140139.L01Im RIS seit
28.12.2018Zuletzt aktualisiert am
16.01.2019