Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision lediglich auf einen Anfechtungsantrag des VwGH beim VfGH sowie pauschal auf ein Urteil des EuGH verwiesen wurde, ohne darauf näher einzugehen, wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018140069.L01Im RIS seit
19.12.2018Zuletzt aktualisiert am
16.01.2019