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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3;Rechtssatz
Aus dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 1 VwGVG folgt, dass vor dem Ablauf der Entscheidungsfrist auch dann keine Säumnisbeschwerde erhoben werden kann, wenn die belangte Behörde schon früher zu erkennen gibt, dass sie eine Entscheidung zu treffen nicht beabsichtigt (vgl. aus der insoweit übertragbaren Judikatur zur Säumnisbeschwerde gemäß § 27 VwGG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, VwGH 20.6.1994, 94/10/0083; 8.6.1993, 93/08/0094; 23.3.1984, 84/02/0090).Aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG folgt, dass vor dem Ablauf der Entscheidungsfrist auch dann keine Säumnisbeschwerde erhoben werden kann, wenn die belangte Behörde schon früher zu erkennen gibt, dass sie eine Entscheidung zu treffen nicht beabsichtigt vergleiche aus der insoweit übertragbaren Judikatur zur Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 27, VwGG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, VwGH 20.6.1994, 94/10/0083; 8.6.1993, 93/08/0094; 23.3.1984, 84/02/0090).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018080225.L03Im RIS seit
18.12.2018Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019