Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Wieviel von der mit einem Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät gemessenen Geschwindigkeit abzuziehen ist, muss im Rahmen des ermittelten Sachverhaltes festgestellt werden. Als taugliche Beweismittel, um verlässliche Rückschlüsse und damit Feststellungen über die Messtoleranz des konkreten Gerätes machen zu können, sind etwa die Gebrauchsanweisung bzw. Betriebsanleitung des Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes, allenfalls die Beiziehung eines verkehrstechnischen Sachverständigen, anzusehen (vgl. VwGH 8.5.2018, Ra 2018/02/0083).Wieviel von der mit einem Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät gemessenen Geschwindigkeit abzuziehen ist, muss im Rahmen des ermittelten Sachverhaltes festgestellt werden. Als taugliche Beweismittel, um verlässliche Rückschlüsse und damit Feststellungen über die Messtoleranz des konkreten Gerätes machen zu können, sind etwa die Gebrauchsanweisung bzw. Betriebsanleitung des Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes, allenfalls die Beiziehung eines verkehrstechnischen Sachverständigen, anzusehen vergleiche VwGH 8.5.2018, Ra 2018/02/0083).
Schlagworte
Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020252.M02Im RIS seit
14.12.2018Zuletzt aktualisiert am
06.03.2019