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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
SPG 1991 §82 Abs1;Rechtssatz
Dem vorliegenden Fall liegt eine Bestrafung des Revisionswerbers wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 61/2016 (SPG), zu Grunde. Die Möglichkeit der Verhängung einer primären Freiheitsstrafe ist gemäß § 82 Abs. 1 SPG nur für den Fall einer Übertretung gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung - sohin im Falle eines nach dem ersten Satz tatbestandsmäßigen Verhaltens, das unter erschwerenden Umständen gesetzt wurde - vorgesehen (vgl. VwGH 10.4.2018, Ra 2018/01/0065, Rn. 7, mwN). Ausgehend von der Begründung des mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten Straferkenntnisses erfolgte die Bestrafung des Revisionswerbers auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 erster Satz SPG, indem die Verwaltungsstrafbehörde bei der Beurteilung des strafbaren Verhaltens alleine auf das Vorliegen eines aggressiven Verhaltens (§ 82 Abs. 1 erster Satz SPG) und nicht auf das Vorliegen erschwerender Umstände (§ 82 Abs. 1 zweiter Satz SPG) abgestellt hat (vgl. etwa VwGH 22.3.2018, Ra 2018/01/0113, Rn. 10). Die die vorliegende Bestrafung wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 SPG betreffende Revision erweist sich daher - ungeachtet des im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen Hinweises auf die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentlichen Revision - bereits deshalb gemäß § 25a Abs. 4 VwGG als absolut unzulässig. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. (Hier Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 80,-- und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen)Dem vorliegenden Fall liegt eine Bestrafung des Revisionswerbers wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2016, (SPG), zu Grunde. Die Möglichkeit der Verhängung einer primären Freiheitsstrafe ist gemäß Paragraph 82, Absatz eins, SPG nur für den Fall einer Übertretung gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung - sohin im Falle eines nach dem ersten Satz tatbestandsmäßigen Verhaltens, das unter erschwerenden Umständen gesetzt wurde - vorgesehen vergleiche VwGH 10.4.2018, Ra 2018/01/0065, Rn. 7, mwN). Ausgehend von der Begründung des mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten Straferkenntnisses erfolgte die Bestrafung des Revisionswerbers auf der Grundlage des Paragraph 82, Absatz eins, erster Satz SPG, indem die Verwaltungsstrafbehörde bei der Beurteilung des strafbaren Verhaltens alleine auf das Vorliegen eines aggressiven Verhaltens (Paragraph 82, Absatz eins, erster Satz SPG) und nicht auf das Vorliegen erschwerender Umstände (Paragraph 82, Absatz eins, zweiter Satz SPG) abgestellt hat vergleiche etwa VwGH 22.3.2018, Ra 2018/01/0113, Rn. 10). Die die vorliegende Bestrafung wegen Übertretung des Paragraph 82, Absatz eins, SPG betreffende Revision erweist sich daher - ungeachtet des im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen Hinweises auf die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentlichen Revision - bereits deshalb gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG als absolut unzulässig. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen. (Hier Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 80,-- und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010482.L01Im RIS seit
21.12.2018Zuletzt aktualisiert am
19.02.2019