RS Vwgh 2018/11/27 Ra 2017/02/0141

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Auskunftspflicht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §2;
AVG §17;
VwGG §42 Abs4;
VwRallg;
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Aus den Begehren der "Übermittlung einer digitalen Abschrift der diesbezüglichen Akten" sowie "in eventu Akteneinsicht in die diesbezüglichen Akten" ergibt sich, dass der auf das AuskunftspflichtG 1987 gestützte Antrag auf die unmittelbare Zurverfügungstellung von sämtlichen Akten, die den genannten Schriftverkehr enthalten, und damit auf die Zurverfügungstellung von Detailinformation gerichtet ist, wie sie aus einer Akteneinsicht zu gewinnen wäre, und nicht auf eine - in aller Regel einen höheren Abstraktionsgrad aufweisende - Auskunft über den Inhalt des Schriftverkehrs. Damit ist bei gesetzeskonformer Deutung dieses Antrags das Vorliegen eines Auskunftsbegehrens jedenfalls zu verneinen (vgl. VwGH 1.9.2010, 2009/17/0153).Aus den Begehren der "Übermittlung einer digitalen Abschrift der diesbezüglichen Akten" sowie "in eventu Akteneinsicht in die diesbezüglichen Akten" ergibt sich, dass der auf das AuskunftspflichtG 1987 gestützte Antrag auf die unmittelbare Zurverfügungstellung von sämtlichen Akten, die den genannten Schriftverkehr enthalten, und damit auf die Zurverfügungstellung von Detailinformation gerichtet ist, wie sie aus einer Akteneinsicht zu gewinnen wäre, und nicht auf eine - in aller Regel einen höheren Abstraktionsgrad aufweisende - Auskunft über den Inhalt des Schriftverkehrs. Damit ist bei gesetzeskonformer Deutung dieses Antrags das Vorliegen eines Auskunftsbegehrens jedenfalls zu verneinen vergleiche VwGH 1.9.2010, 2009/17/0153).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020141.L05

Im RIS seit

14.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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