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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Rechtssatz
Aus den Begehren der "Übermittlung einer digitalen Abschrift der diesbezüglichen Akten" sowie "in eventu Akteneinsicht in die diesbezüglichen Akten" ergibt sich, dass der auf das AuskunftspflichtG 1987 gestützte Antrag auf die unmittelbare Zurverfügungstellung von sämtlichen Akten, die den genannten Schriftverkehr enthalten, und damit auf die Zurverfügungstellung von Detailinformation gerichtet ist, wie sie aus einer Akteneinsicht zu gewinnen wäre, und nicht auf eine - in aller Regel einen höheren Abstraktionsgrad aufweisende - Auskunft über den Inhalt des Schriftverkehrs. Damit ist bei gesetzeskonformer Deutung dieses Antrags das Vorliegen eines Auskunftsbegehrens jedenfalls zu verneinen (vgl. VwGH 1.9.2010, 2009/17/0153).Aus den Begehren der "Übermittlung einer digitalen Abschrift der diesbezüglichen Akten" sowie "in eventu Akteneinsicht in die diesbezüglichen Akten" ergibt sich, dass der auf das AuskunftspflichtG 1987 gestützte Antrag auf die unmittelbare Zurverfügungstellung von sämtlichen Akten, die den genannten Schriftverkehr enthalten, und damit auf die Zurverfügungstellung von Detailinformation gerichtet ist, wie sie aus einer Akteneinsicht zu gewinnen wäre, und nicht auf eine - in aller Regel einen höheren Abstraktionsgrad aufweisende - Auskunft über den Inhalt des Schriftverkehrs. Damit ist bei gesetzeskonformer Deutung dieses Antrags das Vorliegen eines Auskunftsbegehrens jedenfalls zu verneinen vergleiche VwGH 1.9.2010, 2009/17/0153).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020141.L05Im RIS seit
14.12.2018Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018