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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10 Abs1 Z9;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2016/06/0025Rechtssatz
Es trifft zu, dass die unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenzen bezüglich Eisenbahn-Hochleistungsstrecken und Bundesstraßen einerseits und andere Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, andererseits bei der Festlegung der Zuständigkeiten durch den einfachen Gesetzgeber und ihrer Auslegung zu beachten sind. Auch der VfGH hat die Einbeziehung der mit dem Projekt in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen nicht beanstandet (vgl. VfGH 14.12.2006, V 14/06, Slg. 18046/2006, Punkt 3.; vgl. auch Köhler/Schwarzer, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (1997), Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG, Rn 4, wo darauf hingewiesen wird, dass "jedenfalls eine umfassende Prüfung der Vorhaben im Hinblick auf ihre Umweltauswirkungen erfasst" sei und ausdrücklich hinzugefügt wird: "ungeachtet des Umstandes, ob die jeweiligen Aspekte auch bisher schon im Kompetenztatbestand enthalten waren"). Daraus folgt, dass keine Notwendigkeit besteht, den Vorhabensbegriff im Zusammenhang mit Projekten, die unter § 23a oder § 23b UVPG 2000 fallen, anders zu verstehen als sonst im UVPG 2000 (§ 2 Abs. 2 UVPG 2000).Es trifft zu, dass die unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenzen bezüglich Eisenbahn-Hochleistungsstrecken und Bundesstraßen einerseits und andere Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, andererseits bei der Festlegung der Zuständigkeiten durch den einfachen Gesetzgeber und ihrer Auslegung zu beachten sind. Auch der VfGH hat die Einbeziehung der mit dem Projekt in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen nicht beanstandet vergleiche VfGH 14.12.2006, römisch fünf 14/06, Slg. 18046/2006, Punkt 3.; vergleiche auch Köhler/Schwarzer, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (1997), Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG, Rn 4, wo darauf hingewiesen wird, dass "jedenfalls eine umfassende Prüfung der Vorhaben im Hinblick auf ihre Umweltauswirkungen erfasst" sei und ausdrücklich hinzugefügt wird: "ungeachtet des Umstandes, ob die jeweiligen Aspekte auch bisher schon im Kompetenztatbestand enthalten waren"). Daraus folgt, dass keine Notwendigkeit besteht, den Vorhabensbegriff im Zusammenhang mit Projekten, die unter Paragraph 23 a, oder Paragraph 23 b, UVPG 2000 fallen, anders zu verstehen als sonst im UVPG 2000 (Paragraph 2, Absatz 2, UVPG 2000).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016060024.J02Im RIS seit
26.12.2018Zuletzt aktualisiert am
21.01.2019