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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Den Bestimmungen des VermG 1968, insbesondere § 39 VermG 1968, kann nicht entnommen werden, dass diese auch dem Schutz der Interessen eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen im Verhältnis zu seinem Auftraggeber dienten. Während etwa dem Grundeigentümer angesichts des angestrebten grundbücherlichen Verfahrens ein rechtliches Interesse an der Bescheinigung des betreffenden Teilungsplanes zuzubilligen ist, handelt es sich bei den seitens des Vermessungsamtes ins Treffen geführten Interessen des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen an der Bescheinigung (bloß) um solche faktischer, insbesondere wirtschaftlicher Natur, welche das Innenverhältnis zum jeweiligen Auftraggeber betreffen, ein Antragsrecht aber nicht begründen. Daran vermag auch der Umstand, dass lediglich der Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen selbst zur Verbesserung und neuerlichen Beurkundung eines von ihm verfassten Planes befugt sei, nichts zu ändern, ist doch diese Situation in allen Verfahren gegeben, in denen die Erteilung der Bewilligung von einem von bestimmten befugten Personen erstellten Plan abhängig ist. Ein rechtliches Interesse des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen an der Bestätigung, dass ein von ihm erstellter Teilungsplan grundbücherlich durchführbar sei, ist demnach nicht erkennbar und wird vom Vermessungsamt auch nicht dargelegt.Den Bestimmungen des VermG 1968, insbesondere Paragraph 39, VermG 1968, kann nicht entnommen werden, dass diese auch dem Schutz der Interessen eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen im Verhältnis zu seinem Auftraggeber dienten. Während etwa dem Grundeigentümer angesichts des angestrebten grundbücherlichen Verfahrens ein rechtliches Interesse an der Bescheinigung des betreffenden Teilungsplanes zuzubilligen ist, handelt es sich bei den seitens des Vermessungsamtes ins Treffen geführten Interessen des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen an der Bescheinigung (bloß) um solche faktischer, insbesondere wirtschaftlicher Natur, welche das Innenverhältnis zum jeweiligen Auftraggeber betreffen, ein Antragsrecht aber nicht begründen. Daran vermag auch der Umstand, dass lediglich der Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen selbst zur Verbesserung und neuerlichen Beurkundung eines von ihm verfassten Planes befugt sei, nichts zu ändern, ist doch diese Situation in allen Verfahren gegeben, in denen die Erteilung der Bewilligung von einem von bestimmten befugten Personen erstellten Plan abhängig ist. Ein rechtliches Interesse des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen an der Bestätigung, dass ein von ihm erstellter Teilungsplan grundbücherlich durchführbar sei, ist demnach nicht erkennbar und wird vom Vermessungsamt auch nicht dargelegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016060015.J05Im RIS seit
15.01.2019Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019