RS Vwgh 2018/11/29 Ro 2016/06/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2018
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Index

20/11 Grundbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
95/03 Vermessungsrecht

Norm

AVG §8;
LiegTeilG 1929 §1;
VermG 1968 §39;

Rechtssatz

Als antragsberechtigte Partei im Verfahren zur Erteilung der Planbescheinigung ist anzusehen, wer ein rechtliches Interesse an der Bestätigung hat, dass ein konkreter Teilungsplan grundbücherlich durchführbar ist. Dies wird, wie der VwGH in Bezug auf einen von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen erstellten Teilungsplan bereits erkannt hat, jedenfalls der Eigentümer eines vom Teilungsplan betroffenen Grundstückes, dessen Grenzen planmäßig verändert werden sollen, sein (vgl. VwGH 22.6.2004, 2003/06/0109). Aus dem Vorgesagten folgt hingegen gerade nicht, dass in allen Verfahren zur Bestätigung eines Planes der in § 1 Z 1, 3 und 4 LiegTeilG 1929 bezeichneten Personen oder Dienststellen ausschließlich der von einer Teilung betroffene Grundstückseigentümer antragslegitimiert ist; vielmehr ergibt sich aus dem Erfordernis eines rechtlichen Interesses an der Bestätigung, dass ein konkreter Teilungsplan grundbücherlich durchführbar sei, dass die Antragslegitimation je nach Art des angestrebten grundbücherlichen Verfahrens unterschiedlichen Parteien zukommen kann.Als antragsberechtigte Partei im Verfahren zur Erteilung der Planbescheinigung ist anzusehen, wer ein rechtliches Interesse an der Bestätigung hat, dass ein konkreter Teilungsplan grundbücherlich durchführbar ist. Dies wird, wie der VwGH in Bezug auf einen von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen erstellten Teilungsplan bereits erkannt hat, jedenfalls der Eigentümer eines vom Teilungsplan betroffenen Grundstückes, dessen Grenzen planmäßig verändert werden sollen, sein vergleiche VwGH 22.6.2004, 2003/06/0109). Aus dem Vorgesagten folgt hingegen gerade nicht, dass in allen Verfahren zur Bestätigung eines Planes der in Paragraph eins, Ziffer eins, 3 und 4 LiegTeilG 1929 bezeichneten Personen oder Dienststellen ausschließlich der von einer Teilung betroffene Grundstückseigentümer antragslegitimiert ist; vielmehr ergibt sich aus dem Erfordernis eines rechtlichen Interesses an der Bestätigung, dass ein konkreter Teilungsplan grundbücherlich durchführbar sei, dass die Antragslegitimation je nach Art des angestrebten grundbücherlichen Verfahrens unterschiedlichen Parteien zukommen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016060015.J03

Im RIS seit

15.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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