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L85007 Straßen TirolNorm
LStG Tir 1989 §49 Abs5;Rechtssatz
Die ex-tunc wirkende Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses hinsichtlich der Abstandsfestsetzung nach § 49 Abs. 5 Tir LStG 1989 (siehe zur Rückwirkung auch VwGH 17.12.2015, 2013/05/0142, mwH zur Literatur, sowie VwGH 28.7.2016, Ra 2015/12/0083) hat zur Folge, dass es im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses an einer rechtskräftigen Abstandsfestsetzung fehlt, auf die sich der erteilte Beseitigungsauftrag stützen könnte. Schon aus diesem Grund war daher das angefochtene Erkenntnis hinsichtlich des Beseitigungsauftrages nach § 49 Abs. 7 leg. cit. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Die ex-tunc wirkende Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses hinsichtlich der Abstandsfestsetzung nach Paragraph 49, Absatz 5, Tir LStG 1989 (siehe zur Rückwirkung auch VwGH 17.12.2015, 2013/05/0142, mwH zur Literatur, sowie VwGH 28.7.2016, Ra 2015/12/0083) hat zur Folge, dass es im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses an einer rechtskräftigen Abstandsfestsetzung fehlt, auf die sich der erteilte Beseitigungsauftrag stützen könnte. Schon aus diesem Grund war daher das angefochtene Erkenntnis hinsichtlich des Beseitigungsauftrages nach Paragraph 49, Absatz 7, leg. cit. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060113.L04.1Im RIS seit
15.01.2019Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019