RS Vwgh 2018/11/29 Ra 2016/06/0113

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Veröffentlicht am 29.11.2018
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/06/0055 B 22. November 2017 RS 1 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Ein Erkenntnis, mit dem das VwG die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abweist und den Bescheid unverändert lässt, ist derart zu werten, dass das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Dies bewirkt jedoch nicht, dass damit auch Begründungselemente des mit Beschwerde bekämpften Bescheides auch als Bestandteil der Begründung des Erkenntnisses des VwG gelten können (vgl. VwGH 27.1.2017, Ra 2016/06/0054).Ein Erkenntnis, mit dem das VwG die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abweist und den Bescheid unverändert lässt, ist derart zu werten, dass das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Dies bewirkt jedoch nicht, dass damit auch Begründungselemente des mit Beschwerde bekämpften Bescheides auch als Bestandteil der Begründung des Erkenntnisses des VwG gelten können vergleiche VwGH 27.1.2017, Ra 2016/06/0054).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060113.L01

Im RIS seit

15.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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