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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Der hier in Rede stehenden (Mitteilung einer) Einstellung eines von Amts wegen eingeleiteten Feststellungsverfahrensnach § 3 Abs. 7 UVPG 2000 kam keine etwa mit der mit der Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens vor dem Hintergrund des Art. 4 Abs. 1Der hier in Rede stehenden (Mitteilung einer) Einstellung eines von Amts wegen eingeleiteten Feststellungsverfahrensnach Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 kam keine etwa mit der mit der Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens vor dem Hintergrund des Artikel 4, Absatz eins
7. ZPEMRK grundsätzlich verbundenen Konsequenz, die die Wiederholung eines Strafverfahrens verbietet (vgl. VwGH 4.4.2017, Ra 2017/02/0017, mwN) vergleichbare Rechtswirkung zu.7. ZPEMRK grundsätzlich verbundenen Konsequenz, die die Wiederholung eines Strafverfahrens verbietet vergleiche VwGH 4.4.2017, Ra 2017/02/0017, mwN) vergleichbare Rechtswirkung zu.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060034.L04Im RIS seit
15.01.2019Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019