RS Vwgh 2018/11/29 Ra 2016/06/0034

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Veröffentlicht am 29.11.2018
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §68 Abs1;
MRKZP 07te Art4 Abs1;
UVPG 2000 §3 Abs7;

Rechtssatz

Der hier in Rede stehenden (Mitteilung einer) Einstellung eines von Amts wegen eingeleiteten Feststellungsverfahrensnach § 3 Abs. 7 UVPG 2000 kam keine etwa mit der mit der Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens vor dem Hintergrund des Art. 4 Abs. 1Der hier in Rede stehenden (Mitteilung einer) Einstellung eines von Amts wegen eingeleiteten Feststellungsverfahrensnach Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 kam keine etwa mit der mit der Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens vor dem Hintergrund des Artikel 4, Absatz eins

7. ZPEMRK grundsätzlich verbundenen Konsequenz, die die Wiederholung eines Strafverfahrens verbietet (vgl. VwGH 4.4.2017, Ra 2017/02/0017, mwN) vergleichbare Rechtswirkung zu.7. ZPEMRK grundsätzlich verbundenen Konsequenz, die die Wiederholung eines Strafverfahrens verbietet vergleiche VwGH 4.4.2017, Ra 2017/02/0017, mwN) vergleichbare Rechtswirkung zu.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060034.L04

Im RIS seit

15.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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