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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §56;Rechtssatz
Es liegt keine Rechtsverletzung vor, wenn eine Behörde einen Feststellungsbescheid aufgrund einer zu Unrecht angenommenen Antragstellung erlassen hat, wenn die Feststellung - wie nach § 3 Abs. 7 UVPG 2000 - auch von Amts wegen getroffen werden kann (VwGH 14.5.1991, 90/11/0218).Es liegt keine Rechtsverletzung vor, wenn eine Behörde einen Feststellungsbescheid aufgrund einer zu Unrecht angenommenen Antragstellung erlassen hat, wenn die Feststellung - wie nach Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 - auch von Amts wegen getroffen werden kann (VwGH 14.5.1991, 90/11/0218).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060034.L03Im RIS seit
15.01.2019Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019