RS Vwgh 2018/11/29 Ra 2016/06/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2018
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §56;
UVPG 2000 §3 Abs7;

Rechtssatz

Es liegt keine Rechtsverletzung vor, wenn eine Behörde einen Feststellungsbescheid aufgrund einer zu Unrecht angenommenen Antragstellung erlassen hat, wenn die Feststellung - wie nach § 3 Abs. 7 UVPG 2000 - auch von Amts wegen getroffen werden kann (VwGH 14.5.1991, 90/11/0218).Es liegt keine Rechtsverletzung vor, wenn eine Behörde einen Feststellungsbescheid aufgrund einer zu Unrecht angenommenen Antragstellung erlassen hat, wenn die Feststellung - wie nach Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 - auch von Amts wegen getroffen werden kann (VwGH 14.5.1991, 90/11/0218).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060034.L03

Im RIS seit

15.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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