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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §18b Abs1;Rechtssatz
Der Grundgedanke der besonderen Voraussetzungen für die Pflegestufen 6 bzw. 7 ist eine pflegerisch objektiv notwendige dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson im Sinn eines permanenten Pflegeeinsatzes im Wohnbereich des Pflegebedürftigen durchgehend bei Tag und bei Nacht (vgl. dazu Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld4 Rz 5.394, 5.416, mwN). Ein solcher ununterbrochener Pflegeeinsatz rund um die Uhr kann jedoch selbst von einer (entsprechend geschulten und belastbaren) 24-Stunden-Betreuungskraft nur unter Einhaltung der notwendigen Pausen erbracht werden. In den Pausen muss daher die permanent notwendige Anwesenheit und Pflege durch eine andere Betreuungsperson geleistet werden. Ausgehend davon begegnet es keinen Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht fallbezogen zum Ergebnis gelangt ist, dass während der von der 24- Stunden-Kraft benötigten Pausen die Ehegattin des zu Pflegenden die notwendigen Pflegeleistungen im zeitlichen Umfang von mindestens zwei Stunden täglich zu erbringen hat, sowie dass sich -Der Grundgedanke der besonderen Voraussetzungen für die Pflegestufen 6 bzw. 7 ist eine pflegerisch objektiv notwendige dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson im Sinn eines permanenten Pflegeeinsatzes im Wohnbereich des Pflegebedürftigen durchgehend bei Tag und bei Nacht vergleiche dazu Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld4 Rz 5.394, 5.416, mwN). Ein solcher ununterbrochener Pflegeeinsatz rund um die Uhr kann jedoch selbst von einer (entsprechend geschulten und belastbaren) 24-Stunden-Betreuungskraft nur unter Einhaltung der notwendigen Pausen erbracht werden. In den Pausen muss daher die permanent notwendige Anwesenheit und Pflege durch eine andere Betreuungsperson geleistet werden. Ausgehend davon begegnet es keinen Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht fallbezogen zum Ergebnis gelangt ist, dass während der von der 24- Stunden-Kraft benötigten Pausen die Ehegattin des zu Pflegenden die notwendigen Pflegeleistungen im zeitlichen Umfang von mindestens zwei Stunden täglich zu erbringen hat, sowie dass sich -
im Hinblick auf die weiteren mit der Pflege im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Tätigkeiten der Ehegattin als vertretungsbefugte nahe Angehörige - die von ihr durchschnittlich geleistete Pflege auf zusammen (mindestens) drei Stunden täglich beläuft. Bei einer solchen täglichen Stundenzahl ist das für das Vorliegen einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des § 18b ASVG vorauszusetzende zeitliche Ausmaß jedenfalls erfüllt. im Hinblick auf die weiteren mit der Pflege im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Tätigkeiten der Ehegattin als vertretungsbefugte nahe Angehörige - die von ihr durchschnittlich geleistete Pflege auf zusammen (mindestens) drei Stunden täglich beläuft. Bei einer solchen täglichen Stundenzahl ist das für das Vorliegen einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Paragraph 18 b, ASVG vorauszusetzende zeitliche Ausmaß jedenfalls erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016080021.J03Im RIS seit
20.12.2018Zuletzt aktualisiert am
14.02.2019