RS Vwgh 2018/11/30 Ro 2016/08/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2018
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

ASVG §18b Abs1;
BPGG 1993 §4 Abs2;
  1. ASVG § 18b heute
  2. ASVG § 18b gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022
  3. ASVG § 18b gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. ASVG § 18b gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005

Rechtssatz

Der Grundgedanke der besonderen Voraussetzungen für die Pflegestufen 6 bzw. 7 ist eine pflegerisch objektiv notwendige dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson im Sinn eines permanenten Pflegeeinsatzes im Wohnbereich des Pflegebedürftigen durchgehend bei Tag und bei Nacht (vgl. dazu Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld4 Rz 5.394, 5.416, mwN). Ein solcher ununterbrochener Pflegeeinsatz rund um die Uhr kann jedoch selbst von einer (entsprechend geschulten und belastbaren) 24-Stunden-Betreuungskraft nur unter Einhaltung der notwendigen Pausen erbracht werden. In den Pausen muss daher die permanent notwendige Anwesenheit und Pflege durch eine andere Betreuungsperson geleistet werden. Ausgehend davon begegnet es keinen Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht fallbezogen zum Ergebnis gelangt ist, dass während der von der 24- Stunden-Kraft benötigten Pausen die Ehegattin des zu Pflegenden die notwendigen Pflegeleistungen im zeitlichen Umfang von mindestens zwei Stunden täglich zu erbringen hat, sowie dass sich -Der Grundgedanke der besonderen Voraussetzungen für die Pflegestufen 6 bzw. 7 ist eine pflegerisch objektiv notwendige dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson im Sinn eines permanenten Pflegeeinsatzes im Wohnbereich des Pflegebedürftigen durchgehend bei Tag und bei Nacht vergleiche dazu Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld4 Rz 5.394, 5.416, mwN). Ein solcher ununterbrochener Pflegeeinsatz rund um die Uhr kann jedoch selbst von einer (entsprechend geschulten und belastbaren) 24-Stunden-Betreuungskraft nur unter Einhaltung der notwendigen Pausen erbracht werden. In den Pausen muss daher die permanent notwendige Anwesenheit und Pflege durch eine andere Betreuungsperson geleistet werden. Ausgehend davon begegnet es keinen Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht fallbezogen zum Ergebnis gelangt ist, dass während der von der 24- Stunden-Kraft benötigten Pausen die Ehegattin des zu Pflegenden die notwendigen Pflegeleistungen im zeitlichen Umfang von mindestens zwei Stunden täglich zu erbringen hat, sowie dass sich -

im Hinblick auf die weiteren mit der Pflege im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Tätigkeiten der Ehegattin als vertretungsbefugte nahe Angehörige - die von ihr durchschnittlich geleistete Pflege auf zusammen (mindestens) drei Stunden täglich beläuft. Bei einer solchen täglichen Stundenzahl ist das für das Vorliegen einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des § 18b ASVG vorauszusetzende zeitliche Ausmaß jedenfalls erfüllt. im Hinblick auf die weiteren mit der Pflege im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Tätigkeiten der Ehegattin als vertretungsbefugte nahe Angehörige - die von ihr durchschnittlich geleistete Pflege auf zusammen (mindestens) drei Stunden täglich beläuft. Bei einer solchen täglichen Stundenzahl ist das für das Vorliegen einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Paragraph 18 b, ASVG vorauszusetzende zeitliche Ausmaß jedenfalls erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016080021.J03

Im RIS seit

20.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten