RS Vwgh 2018/11/30 Ra 2018/08/0235

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2018
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §8 Abs2;
ASVG §351b;
  1. ASVG § 351b heute
  2. ASVG § 351b gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  3. ASVG § 351b gültig von 01.09.2002 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  4. ASVG § 351b gültig von 01.07.1995 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/08/0236

Rechtssatz

Eine vom AMS vorgenommene Anordnung einer medizinischen Untersuchung iSd § 8 Abs. 2 vierter Satz AlVG unter der Sanktionsdrohung des fünften Satzes leg. cit. ist gegen den Willen der Partei nur insoweit rechtmäßig bzw. der Arbeitslose nur insoweit verpflichtet, sich einer Untersuchung zu unterziehen, als auf Grund von bestimmten Tatsachen der objektiv begründete Verdacht besteht, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt oder dies die Partei selbst behauptet oder als möglich darstellt. Die Zuweisung an die "Gesundheitsstraße" der Pensionsversicherungsanstalt zur medizinischen Begutachtung iSd § 351b ASVG ist der Zuweisung an einen Arzt für Allgemeinmedizin gleichzuhalten. Es ist nicht notwendig, die Zuweisung mit Bescheid zu verfügen. Die Partei ist aber über die Gründe für eine Zuweisung zu einer Untersuchung zu unterrichten, dazu zu hören und über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung zu belehren (VwGH 7.9.2017, Ro 2017/08/0007, mwN; 11.12.2013, 2013/08/0228).Eine vom AMS vorgenommene Anordnung einer medizinischen Untersuchung iSd Paragraph 8, Absatz 2, vierter Satz AlVG unter der Sanktionsdrohung des fünften Satzes leg. cit. ist gegen den Willen der Partei nur insoweit rechtmäßig bzw. der Arbeitslose nur insoweit verpflichtet, sich einer Untersuchung zu unterziehen, als auf Grund von bestimmten Tatsachen der objektiv begründete Verdacht besteht, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt oder dies die Partei selbst behauptet oder als möglich darstellt. Die Zuweisung an die "Gesundheitsstraße" der Pensionsversicherungsanstalt zur medizinischen Begutachtung iSd Paragraph 351 b, ASVG ist der Zuweisung an einen Arzt für Allgemeinmedizin gleichzuhalten. Es ist nicht notwendig, die Zuweisung mit Bescheid zu verfügen. Die Partei ist aber über die Gründe für eine Zuweisung zu einer Untersuchung zu unterrichten, dazu zu hören und über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung zu belehren (VwGH 7.9.2017, Ro 2017/08/0007, mwN; 11.12.2013, 2013/08/0228).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018080235.L01

Im RIS seit

20.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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