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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §8 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/08/0236Rechtssatz
Eine vom AMS vorgenommene Anordnung einer medizinischen Untersuchung iSd § 8 Abs. 2 vierter Satz AlVG unter der Sanktionsdrohung des fünften Satzes leg. cit. ist gegen den Willen der Partei nur insoweit rechtmäßig bzw. der Arbeitslose nur insoweit verpflichtet, sich einer Untersuchung zu unterziehen, als auf Grund von bestimmten Tatsachen der objektiv begründete Verdacht besteht, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt oder dies die Partei selbst behauptet oder als möglich darstellt. Die Zuweisung an die "Gesundheitsstraße" der Pensionsversicherungsanstalt zur medizinischen Begutachtung iSd § 351b ASVG ist der Zuweisung an einen Arzt für Allgemeinmedizin gleichzuhalten. Es ist nicht notwendig, die Zuweisung mit Bescheid zu verfügen. Die Partei ist aber über die Gründe für eine Zuweisung zu einer Untersuchung zu unterrichten, dazu zu hören und über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung zu belehren (VwGH 7.9.2017, Ro 2017/08/0007, mwN; 11.12.2013, 2013/08/0228).Eine vom AMS vorgenommene Anordnung einer medizinischen Untersuchung iSd Paragraph 8, Absatz 2, vierter Satz AlVG unter der Sanktionsdrohung des fünften Satzes leg. cit. ist gegen den Willen der Partei nur insoweit rechtmäßig bzw. der Arbeitslose nur insoweit verpflichtet, sich einer Untersuchung zu unterziehen, als auf Grund von bestimmten Tatsachen der objektiv begründete Verdacht besteht, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt oder dies die Partei selbst behauptet oder als möglich darstellt. Die Zuweisung an die "Gesundheitsstraße" der Pensionsversicherungsanstalt zur medizinischen Begutachtung iSd Paragraph 351 b, ASVG ist der Zuweisung an einen Arzt für Allgemeinmedizin gleichzuhalten. Es ist nicht notwendig, die Zuweisung mit Bescheid zu verfügen. Die Partei ist aber über die Gründe für eine Zuweisung zu einer Untersuchung zu unterrichten, dazu zu hören und über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung zu belehren (VwGH 7.9.2017, Ro 2017/08/0007, mwN; 11.12.2013, 2013/08/0228).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018080235.L01Im RIS seit
20.12.2018Zuletzt aktualisiert am
14.02.2019