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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung vorbringt, es fehle hg. Rechtsprechung zur Frage, ob eine Strafverfügung die Führerscheinbehörde auch dann "dem Grunde nach bindet, wenn diese auf eine rechtswidrig auf § 14 IG-L iVm § 3 VBA-VO Stmk gestützte Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auf 100 km/h zurückgeht", berühren diese Bedenken keine vom VwGH im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösende Rechtsfrage, weil damit ein Widerspruch der verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung zu den ihr zugrunde liegenden generellen Rechtsnormen geltend gemacht wird, zu dessen Beurteilung aber der VfGH zuständig ist (vgl. etwa VwGH 8.3.2018, Ra 2018/11/0038 bis 0041, mwN).Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung vorbringt, es fehle hg. Rechtsprechung zur Frage, ob eine Strafverfügung die Führerscheinbehörde auch dann "dem Grunde nach bindet, wenn diese auf eine rechtswidrig auf Paragraph 14, IG-L in Verbindung mit Paragraph 3, VBA-VO Stmk gestützte Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auf 100 km/h zurückgeht", berühren diese Bedenken keine vom VwGH im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösende Rechtsfrage, weil damit ein Widerspruch der verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung zu den ihr zugrunde liegenden generellen Rechtsnormen geltend gemacht wird, zu dessen Beurteilung aber der VfGH zuständig ist vergleiche etwa VwGH 8.3.2018, Ra 2018/11/0038 bis 0041, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110232.L01Im RIS seit
20.12.2018Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019