Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71;Rechtssatz
In jenem Fall, in dem von der Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt wird, steht grundsätzlich das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Verfügung. Ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis kann nämlich darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang nicht Kenntnis erlangt hat (vgl. etwa VwGH 12.11.1996, 95/19/0392).In jenem Fall, in dem von der Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt wird, steht grundsätzlich das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Verfügung. Ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis kann nämlich darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang nicht Kenntnis erlangt hat vergleiche etwa VwGH 12.11.1996, 95/19/0392).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200441.L02Im RIS seit
28.12.2018Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019