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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/16/0065 B 12. August 2015 RS 1Stammrechtssatz
Pauschale, nicht näher - insbesondere nicht durch Bezugnahme auf bestimmte Entscheidungen - konkretisierte Behauptungen, das Gericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, reichen nicht aus, das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzulegen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 28. Februar 2014, Ro 2014/16/0004, und vom 16. Dezember 2014, Ra 2014/16/0031).Pauschale, nicht näher - insbesondere nicht durch Bezugnahme auf bestimmte Entscheidungen - konkretisierte Behauptungen, das Gericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, reichen nicht aus, das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzulegen vergleiche die hg. Beschlüsse vom 28. Februar 2014, Ro 2014/16/0004, und vom 16. Dezember 2014, Ra 2014/16/0031).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020327.L01Im RIS seit
20.12.2018Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019