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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1Rechtssatz
Im Hinblick auf den auf § 18a B-GlBG 1993 gestützten Antrag des Beamten bestehen keine Zweifel an der Unzuständigkeit der Präsidentin des Bundesfinanzgerichts. Auf diesen Antrag ist § 20 Abs. 3 erster Satz B-GlBG 1993 idF BGBl. I Nr. 120/2012 anzuwenden (zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Antragstellung siehe VwGH 16.9.2013, 2013/12/0097). Der Beamte wurde in einen Besetzungsvorschlag des Personalsenates des Bundesfinanzgerichtes als Zweitgereihter aufgenommen. Es ist bei dieser Sachlage ausgeschlossen, dass die Präsidentin des Bundesfinanzgerichts die Dienstbehörde wäre, "die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat". Die Ablehnung der Bewerbung des Beamten erfolgte im Ergebnis dadurch, dass andere Bewerberinnen und/oder Bewerber durch - diesbezügliche Entschließungen des Bundespräsidenten intimierende -Im Hinblick auf den auf Paragraph 18 a, B-GlBG 1993 gestützten Antrag des Beamten bestehen keine Zweifel an der Unzuständigkeit der Präsidentin des Bundesfinanzgerichts. Auf diesen Antrag ist Paragraph 20, Absatz 3, erster Satz B-GlBG 1993 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, anzuwenden (zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Antragstellung siehe VwGH 16.9.2013, 2013/12/0097). Der Beamte wurde in einen Besetzungsvorschlag des Personalsenates des Bundesfinanzgerichtes als Zweitgereihter aufgenommen. Es ist bei dieser Sachlage ausgeschlossen, dass die Präsidentin des Bundesfinanzgerichts die Dienstbehörde wäre, "die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat". Die Ablehnung der Bewerbung des Beamten erfolgte im Ergebnis dadurch, dass andere Bewerberinnen und/oder Bewerber durch - diesbezügliche Entschließungen des Bundespräsidenten intimierende -
Bescheide des zuständigen obersten Organes ernannt wurden. Eine solche Ernennung impliziert auch die Ablehnung aller anderen Bewerberinnen und Bewerber (vgl. VwGH 16.9.2013, 2013/12/0097). Selbst wenn man aber die Ansicht verträte, es wäre eine Zuständigkeit nach § 20 Abs. 5 B-GlBG 1993 zu prüfen, käme eine auf diese Bestimmung in Verbindung mit § 2 Abs. 5 zweiter Satz DVG 1984 gestützte Zuständigkeit der Präsidentin des Bundesfinanzgerichts nicht in Betracht. § 2 Abs. 5 zweiter Satz DVG 1984 spielt für die Ermittlung der für die Entscheidung über Ansprüche nach § 18a B-GlBG 1993 zuständigen Dienstbehörde schon deshalb keine Rolle, weil der dort enthaltene Halbsatz "sofern es sich um die Begründung eines Dienstverhältnisses handelt" unzweifelhaft auf die als Hauptfrage zu entscheidende "Sache" des Verwaltungsverfahrens abstellt. "Sache" des Antrages des Beamten ist nicht dessen Ernennung zum Richter des Bundesfinanzgerichts, sondern vielmehr ein auf § 18a B-GlBG 1993 gestützter Schadenersatzanspruch infolge behaupteter Altersdiskriminierung im Zuge eines Bewerbungsverfahrens. Bescheide des zuständigen obersten Organes ernannt wurden. Eine solche Ernennung impliziert auch die Ablehnung aller anderen Bewerberinnen und Bewerber vergleiche VwGH 16.9.2013, 2013/12/0097). Selbst wenn man aber die Ansicht verträte, es wäre eine Zuständigkeit nach Paragraph 20, Absatz 5, B-GlBG 1993 zu prüfen, käme eine auf diese Bestimmung in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 5, zweiter Satz DVG 1984 gestützte Zuständigkeit der Präsidentin des Bundesfinanzgerichts nicht in Betracht. Paragraph 2, Absatz 5, zweiter Satz DVG 1984 spielt für die Ermittlung der für die Entscheidung über Ansprüche nach Paragraph 18 a, B-GlBG 1993 zuständigen Dienstbehörde schon deshalb keine Rolle, weil der dort enthaltene Halbsatz "sofern es sich um die Begründung eines Dienstverhältnisses handelt" unzweifelhaft auf die als Hauptfrage zu entscheidende "Sache" des Verwaltungsverfahrens abstellt. "Sache" des Antrages des Beamten ist nicht dessen Ernennung zum Richter des Bundesfinanzgerichts, sondern vielmehr ein auf Paragraph 18 a, B-GlBG 1993 gestützter Schadenersatzanspruch infolge behaupteter Altersdiskriminierung im Zuge eines Bewerbungsverfahrens.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018120017.J01Im RIS seit
01.08.2019Zuletzt aktualisiert am
02.08.2019