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64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und BesoldungsrechtNorm
RStDG §2 Abs1 Z3 idF 2010/I/111Rechtssatz
Es besteht kein Zweifel daran, dass eine im Zuge des richterlichen Ausbildungsdienstes aufgetretene "Eignungseinschränkung" in persönlicher oder fachlicher Hinsicht, sofern sie als solche festzustellen ist, mit Blick auf die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 RStDG für das Richteramt zu erbringende "uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung" zu einem Wegfall der Aufnahmeerfordernisse im Sinn von § 7 Abs. 2 Z 1 RStDG und somit zum Vorliegen eines Kündigungsgrundes führt.Es besteht kein Zweifel daran, dass eine im Zuge des richterlichen Ausbildungsdienstes aufgetretene "Eignungseinschränkung" in persönlicher oder fachlicher Hinsicht, sofern sie als solche festzustellen ist, mit Blick auf die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, RStDG für das Richteramt zu erbringende "uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung" zu einem Wegfall der Aufnahmeerfordernisse im Sinn von Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, RStDG und somit zum Vorliegen eines Kündigungsgrundes führt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018120010.J02Im RIS seit
01.08.2019Zuletzt aktualisiert am
02.08.2019