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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §10Rechtssatz
Die zu den Voraussetzungen für die Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses gemäß § 10 BDG 1979 ergangene detaillierte Rechtsprechung des VwGH ist auf § 7 RStDG zu übertragen, sodass insofern betreffend die hier einschlägigen Kündigungsvoraussetzungen Judikatur vorliegt und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt wird (vgl. VwGH 29.7.1992, 92/12/0058).Die zu den Voraussetzungen für die Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 10, BDG 1979 ergangene detaillierte Rechtsprechung des VwGH ist auf Paragraph 7, RStDG zu übertragen, sodass insofern betreffend die hier einschlägigen Kündigungsvoraussetzungen Judikatur vorliegt und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt wird vergleiche VwGH 29.7.1992, 92/12/0058).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018120010.J01Im RIS seit
01.08.2019Zuletzt aktualisiert am
02.08.2019