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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §53 Abs1cRechtssatz
Es liegt dem Eingriffsvorbehalt des § 1 Abs. 2 DSG 2000 zugrunde, dass der Gesetzgeber in der jeweiligen materiengesetzlichen Regelung (vgl. zB § 53 Abs. 1c BDG 1979) die Voraussetzungen und Grenzen zulässiger Eingriffe in das Recht auf Datenschutz durch staatliche Auftraggeber festzulegen, zu konkretisieren und - bei gleichzeitig vorzusehenden angemessenen Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen - zu begrenzen hat (vgl. VwGH 14.11.2013, 2012/17/0048; VfGH 9.12.2008, B 1944/07).Es liegt dem Eingriffsvorbehalt des Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000 zugrunde, dass der Gesetzgeber in der jeweiligen materiengesetzlichen Regelung vergleiche zB Paragraph 53, Absatz eins c, BDG 1979) die Voraussetzungen und Grenzen zulässiger Eingriffe in das Recht auf Datenschutz durch staatliche Auftraggeber festzulegen, zu konkretisieren und - bei gleichzeitig vorzusehenden angemessenen Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen - zu begrenzen hat vergleiche VwGH 14.11.2013, 2012/17/0048; VfGH 9.12.2008, B 1944/07).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018120060.L03Im RIS seit
01.08.2019Zuletzt aktualisiert am
02.08.2019