RS Vwgh 2018/12/10 Ra 2018/12/0048

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Veröffentlicht am 10.12.2018
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
AVG §52
DO Wr 1994 §31 Abs1
DO Wr 1994 §31 Abs2
DO Wr 1994 §32 Abs1
MRK Art6 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §24 Abs4
VwRallg
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Aus dem letzten Satz des § 31 Abs. 2 Wr DO 1994 ist zunächst zu schließen, dass der Beamte in jenen Fällen, in denen die Dienstbehörde vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 zweiter Satz Wr DO 1994 ausgeht, nicht von sich aus eine Bestätigung eines Amtsarztes vorlegen muss; vielmehr hat die Dienstbehörde in einer am Sachlichkeitsgebot orientierten Auslegung des Regelungssystems gemäß § 31 Abs. 1 und 2 Wr DO 1994 von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren zur Klärung der Dienstfähigkeit des Beamten einzuleiten und die Untersuchung durch den Amtsarzt zu veranlassen. Die Materialien (vgl. Materialien, RV Blg. 2/1999, zur Novelle LGBl. Nr. 34/1999, mit der der zweite und dritte Satz angefügt wurde) stehen einer solchen Auslegung nicht entgegen. Dieser Bestimmung ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Dienstbehörde oder das VwG dem in der Folge erstellten Gutachten eines Amtssachverständigen in jedem Fall und unabhängig von dessen Schlüssigkeit folgen müsste und kein anderes Beweismittel herangezogen werden dürfte. Vielmehr hat die Dienstbehörde bzw. das VwG ein erstelltes Gutachten auf dessen Schlüssigkeit zu überprüfen und im Wege der Beweiswürdigung Überlegungen zur Glaubhaftigkeit anzustellen. (Hier: Das VwG wäre verpflichtet gewesen, sich mit den - der Sachverhaltsfrage zuzurechnenden - Einwendungen des Beamten in einer Verhandlung auseinanderzusetzen. Der Beamte hatte zu seinem Gesundheitszustand insbesondere ein orthopädisches Gutachten vorgelegt, das zu anderen Schlüssen als die amtsärztlichen Gutachten kam. Im Revisionsfall waren daher Tatsachenfragen strittig.)Aus dem letzten Satz des Paragraph 31, Absatz 2, Wr DO 1994 ist zunächst zu schließen, dass der Beamte in jenen Fällen, in denen die Dienstbehörde vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz 2, zweiter Satz Wr DO 1994 ausgeht, nicht von sich aus eine Bestätigung eines Amtsarztes vorlegen muss; vielmehr hat die Dienstbehörde in einer am Sachlichkeitsgebot orientierten Auslegung des Regelungssystems gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 Wr DO 1994 von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren zur Klärung der Dienstfähigkeit des Beamten einzuleiten und die Untersuchung durch den Amtsarzt zu veranlassen. Die Materialien vergleiche Materialien, Regierungsvorlage Blg. 2/1999, zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1999,, mit der der zweite und dritte Satz angefügt wurde) stehen einer solchen Auslegung nicht entgegen. Dieser Bestimmung ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Dienstbehörde oder das VwG dem in der Folge erstellten Gutachten eines Amtssachverständigen in jedem Fall und unabhängig von dessen Schlüssigkeit folgen müsste und kein anderes Beweismittel herangezogen werden dürfte. Vielmehr hat die Dienstbehörde bzw. das VwG ein erstelltes Gutachten auf dessen Schlüssigkeit zu überprüfen und im Wege der Beweiswürdigung Überlegungen zur Glaubhaftigkeit anzustellen. (Hier: Das VwG wäre verpflichtet gewesen, sich mit den - der Sachverhaltsfrage zuzurechnenden - Einwendungen des Beamten in einer Verhandlung auseinanderzusetzen. Der Beamte hatte zu seinem Gesundheitszustand insbesondere ein orthopädisches Gutachten vorgelegt, das zu anderen Schlüssen als die amtsärztlichen Gutachten kam. Im Revisionsfall waren daher Tatsachenfragen strittig.)

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018120048.L02

Im RIS seit

01.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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