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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §37Rechtssatz
Aus dem letzten Satz des § 31 Abs. 2 Wr DO 1994 ist zunächst zu schließen, dass der Beamte in jenen Fällen, in denen die Dienstbehörde vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 zweiter Satz Wr DO 1994 ausgeht, nicht von sich aus eine Bestätigung eines Amtsarztes vorlegen muss; vielmehr hat die Dienstbehörde in einer am Sachlichkeitsgebot orientierten Auslegung des Regelungssystems gemäß § 31 Abs. 1 und 2 Wr DO 1994 von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren zur Klärung der Dienstfähigkeit des Beamten einzuleiten und die Untersuchung durch den Amtsarzt zu veranlassen. Die Materialien (vgl. Materialien, RV Blg. 2/1999, zur Novelle LGBl. Nr. 34/1999, mit der der zweite und dritte Satz angefügt wurde) stehen einer solchen Auslegung nicht entgegen. Dieser Bestimmung ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Dienstbehörde oder das VwG dem in der Folge erstellten Gutachten eines Amtssachverständigen in jedem Fall und unabhängig von dessen Schlüssigkeit folgen müsste und kein anderes Beweismittel herangezogen werden dürfte. Vielmehr hat die Dienstbehörde bzw. das VwG ein erstelltes Gutachten auf dessen Schlüssigkeit zu überprüfen und im Wege der Beweiswürdigung Überlegungen zur Glaubhaftigkeit anzustellen. (Hier: Das VwG wäre verpflichtet gewesen, sich mit den - der Sachverhaltsfrage zuzurechnenden - Einwendungen des Beamten in einer Verhandlung auseinanderzusetzen. Der Beamte hatte zu seinem Gesundheitszustand insbesondere ein orthopädisches Gutachten vorgelegt, das zu anderen Schlüssen als die amtsärztlichen Gutachten kam. Im Revisionsfall waren daher Tatsachenfragen strittig.)Aus dem letzten Satz des Paragraph 31, Absatz 2, Wr DO 1994 ist zunächst zu schließen, dass der Beamte in jenen Fällen, in denen die Dienstbehörde vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz 2, zweiter Satz Wr DO 1994 ausgeht, nicht von sich aus eine Bestätigung eines Amtsarztes vorlegen muss; vielmehr hat die Dienstbehörde in einer am Sachlichkeitsgebot orientierten Auslegung des Regelungssystems gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 Wr DO 1994 von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren zur Klärung der Dienstfähigkeit des Beamten einzuleiten und die Untersuchung durch den Amtsarzt zu veranlassen. Die Materialien vergleiche Materialien, Regierungsvorlage Blg. 2/1999, zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1999,, mit der der zweite und dritte Satz angefügt wurde) stehen einer solchen Auslegung nicht entgegen. Dieser Bestimmung ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Dienstbehörde oder das VwG dem in der Folge erstellten Gutachten eines Amtssachverständigen in jedem Fall und unabhängig von dessen Schlüssigkeit folgen müsste und kein anderes Beweismittel herangezogen werden dürfte. Vielmehr hat die Dienstbehörde bzw. das VwG ein erstelltes Gutachten auf dessen Schlüssigkeit zu überprüfen und im Wege der Beweiswürdigung Überlegungen zur Glaubhaftigkeit anzustellen. (Hier: Das VwG wäre verpflichtet gewesen, sich mit den - der Sachverhaltsfrage zuzurechnenden - Einwendungen des Beamten in einer Verhandlung auseinanderzusetzen. Der Beamte hatte zu seinem Gesundheitszustand insbesondere ein orthopädisches Gutachten vorgelegt, das zu anderen Schlüssen als die amtsärztlichen Gutachten kam. Im Revisionsfall waren daher Tatsachenfragen strittig.)
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018120048.L02Im RIS seit
01.08.2019Zuletzt aktualisiert am
02.08.2019