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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §25a Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/11/0290 B 11. Jänner 2018 RS 1Stammrechtssatz
Konnte der Antragsteller keinen Rechtsnachteil iSd § 46 Abs. 1 VwGG aus der Versäumung der Revisionsfrist erleiden, da gegenständlich die Revision unzulässig war (§ 25a Abs. 4 VwGG), war sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zurückzuweisen.Konnte der Antragsteller keinen Rechtsnachteil iSd Paragraph 46, Absatz eins, VwGG aus der Versäumung der Revisionsfrist erleiden, da gegenständlich die Revision unzulässig war (Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG), war sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010488.L04Im RIS seit
21.01.2019Zuletzt aktualisiert am
19.02.2019