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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §14 ;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2017/12/0002Rechtssatz
§ 33 Abs. 1 VwGG bezieht sich nach seinem Wortlaut nicht auf Wiederaufnahmeanträge. Der in § 33 Abs. 1 VwGG zum Ausdruck gebrachte Grundsatz des Rechtsschutzinteresses als Prozessvoraussetzung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt aber auch in Verfahren über Wiederaufnahmeanträge (vgl. VwGH 25.5.2016, 2013/12/0188; 26.6.2013, 2011/03/0021). Im gegenständlichen Fall ist das rechtliche Interesse des Antragstellers an der Entscheidung im Nachhinein weggefallen, weil der Antragsteller nach seiner Versetzung in den Ruhestand durch eine Stattgebung der Wiederaufnahmeanträge nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Wiederaufnahmeanträge infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Der Antragsteller könnte im wiederaufgenommenen Verfahren über die Beschwerde vor dem VwGH keine Behebung des dort angefochtenen Bescheides im Bestellungsverfahren bewirken. Eine Verleihung der schulfesten Stelle an den Antragsteller käme nämlich wegen der mittlerweile erfolgten Ruhestandsversetzung nicht in Betracht.Paragraph 33, Absatz eins, VwGG bezieht sich nach seinem Wortlaut nicht auf Wiederaufnahmeanträge. Der in Paragraph 33, Absatz eins, VwGG zum Ausdruck gebrachte Grundsatz des Rechtsschutzinteresses als Prozessvoraussetzung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt aber auch in Verfahren über Wiederaufnahmeanträge vergleiche VwGH 25.5.2016, 2013/12/0188; 26.6.2013, 2011/03/0021). Im gegenständlichen Fall ist das rechtliche Interesse des Antragstellers an der Entscheidung im Nachhinein weggefallen, weil der Antragsteller nach seiner Versetzung in den Ruhestand durch eine Stattgebung der Wiederaufnahmeanträge nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Wiederaufnahmeanträge infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Der Antragsteller könnte im wiederaufgenommenen Verfahren über die Beschwerde vor dem VwGH keine Behebung des dort angefochtenen Bescheides im Bestellungsverfahren bewirken. Eine Verleihung der schulfesten Stelle an den Antragsteller käme nämlich wegen der mittlerweile erfolgten Ruhestandsversetzung nicht in Betracht.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:2017120001.X01Im RIS seit
16.01.2019Zuletzt aktualisiert am
28.01.2019