RS Vwgh 2018/12/12 Ra 2018/19/0605

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Veröffentlicht am 12.12.2018
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;
32013R0604 Dublin-III Art7 Abs2;
62016CJ0490 A. S. VORAB;
AsylG 2005 §5 Abs1;
EURallg;

Rechtssatz

Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung zu Art. 13 Abs. 1 zweiter Satz Dublin III-Verordnung auf Art. 7 Abs. 2 Dublin III-Verordnung verwiesen, wonach bei der Bestimmung des nach den Kriterien ihres Kapitels III zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen wird, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Art. 13 Abs. 1 zweiter Satz Dublin III-Verordnung ist daher so zu verstehen, dass er impliziert, dass der Mitgliedstaat, dessen Außengrenze ein Drittstaatsangehöriger illegal überschritten hat, nicht mehr auf der Grundlage dieser Bestimmung für zuständig erachtet werden kann, sofern die Frist von zwölf Monaten nach dem illegalen Grenzübertritt bereits abgelaufen ist, wenn der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt (EuGH 26.7.2017, A.S./Republika Slowenija, C- 490/16, Rn. 52 und 53; vgl. VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0169, Rn. 23).Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung zu Artikel 13, Absatz eins, zweiter Satz Dublin III-Verordnung auf Artikel 7, Absatz 2, Dublin III-Verordnung verwiesen, wonach bei der Bestimmung des nach den Kriterien ihres Kapitels römisch drei zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen wird, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Artikel 13, Absatz eins, zweiter Satz Dublin III-Verordnung ist daher so zu verstehen, dass er impliziert, dass der Mitgliedstaat, dessen Außengrenze ein Drittstaatsangehöriger illegal überschritten hat, nicht mehr auf der Grundlage dieser Bestimmung für zuständig erachtet werden kann, sofern die Frist von zwölf Monaten nach dem illegalen Grenzübertritt bereits abgelaufen ist, wenn der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt (EuGH 26.7.2017, A.S./Republika Slowenija, C- 490/16, Rn. 52 und 53; vergleiche VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0169, Rn. 23).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0490 A. S. VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190605.L01

Im RIS seit

23.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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