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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/19/0456 Ra 2018/19/0458 Ra 2018/19/0457Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/18/0091 B 21. Oktober 2015 RS 1Stammrechtssatz
Aufgrund der Ausreise der Revisionswerberin unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe (Heimreise in den Herkunftsstaat) ist nicht zu erkennen, dass seitens der Revisionswerberin an der Entscheidung über die vorliegende Revision noch ein rechtliches Interesse besteht. Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Aufgrund der Ausreise der Revisionswerberin unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe (Heimreise in den Herkunftsstaat) ist nicht zu erkennen, dass seitens der Revisionswerberin an der Entscheidung über die vorliegende Revision noch ein rechtliches Interesse besteht. Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190455.L01Im RIS seit
14.01.2019Zuletzt aktualisiert am
14.02.2019