RS Vwgh 2018/12/12 Ra 2018/19/0455

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2018
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005;
VwGG §33 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/19/0456 Ra 2018/19/0458 Ra 2018/19/0457

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/18/0091 B 21. Oktober 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Aufgrund der Ausreise der Revisionswerberin unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe (Heimreise in den Herkunftsstaat) ist nicht zu erkennen, dass seitens der Revisionswerberin an der Entscheidung über die vorliegende Revision noch ein rechtliches Interesse besteht. Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Aufgrund der Ausreise der Revisionswerberin unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe (Heimreise in den Herkunftsstaat) ist nicht zu erkennen, dass seitens der Revisionswerberin an der Entscheidung über die vorliegende Revision noch ein rechtliches Interesse besteht. Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190455.L01

Im RIS seit

14.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten