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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/19/0439 Ra 2018/19/0387Rechtssatz
Erfolgte die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer nur für die Zweitrevisionswerberin, ist die für die Erstrevisionswerberin verfasste Revision ohne Vorliegen einer entsprechenden Vertretungsmacht eingebracht worden. Sie war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 27.4.2016, 2013/05/0167, mwN; vgl. hinsichtlich einer für die Erhebung einer Revision nur gegen Teile eines Erkenntnisses bewilligten Verfahrenshilfe VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0036, mwN).Erfolgte die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer nur für die Zweitrevisionswerberin, ist die für die Erstrevisionswerberin verfasste Revision ohne Vorliegen einer entsprechenden Vertretungsmacht eingebracht worden. Sie war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH 27.4.2016, 2013/05/0167, mwN; vergleiche hinsichtlich einer für die Erhebung einer Revision nur gegen Teile eines Erkenntnisses bewilligten Verfahrenshilfe VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0036, mwN).
Schlagworte
VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190293.L02Im RIS seit
23.01.2019Zuletzt aktualisiert am
14.02.2019