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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §3 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/19/0060Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/18/0152 E 6. September 2018 RS 1 (hier: Situation einer liberal sozialisierten Rückkehrerin nach Afghanistan)Stammrechtssatz
Schon infolge des gänzlichen Fehlens von für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Feststellungen zur Lage im Heimatstaat des Asylwerbers (hier: Situation der Kurden in Syrien), wird der Anforderung, dass jedenfalls die wesentlichen Punkte der diesbezüglichen Feststellungen in der Begründung der Entscheidung eines VwG selbst enthalten sein müssen, nicht entsprochen und maßgeblich gegen die VwG treffende Begründungspflicht verstoßen. Damit wird es dem VwGH verunmöglicht, die angefochtene Entscheidung in der vom Gesetz geforderten Weise einer nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen (vgl. etwa VwGH 19.9.2017, Ra 2017/20/0059, mwN).Schon infolge des gänzlichen Fehlens von für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Feststellungen zur Lage im Heimatstaat des Asylwerbers (hier: Situation der Kurden in Syrien), wird der Anforderung, dass jedenfalls die wesentlichen Punkte der diesbezüglichen Feststellungen in der Begründung der Entscheidung eines VwG selbst enthalten sein müssen, nicht entsprochen und maßgeblich gegen die VwG treffende Begründungspflicht verstoßen. Damit wird es dem VwGH verunmöglicht, die angefochtene Entscheidung in der vom Gesetz geforderten Weise einer nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen vergleiche etwa VwGH 19.9.2017, Ra 2017/20/0059, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190059.L01Im RIS seit
30.01.2019Zuletzt aktualisiert am
13.03.2019