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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §12a Abs2;Rechtssatz
Aus den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 22 BFA-VG 2014 und 12a Abs. 2 und 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergibt sich insgesamt das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, dass die beschleunigte Abwicklung des Verfahrens vor dem VwG in erster Linie anhand des Ergebnisses der vom BFA bis dahin vorgenommenen Ermittlungen zu erfolgen hat. Lässt dieses Ermittlungsergebnis aber die einwandfreie Beurteilung im Rahmen der Grobprüfung nicht zu, sondern bedarf es dafür erheblicher ergänzender Ermittlungen, kann diese von der Behörde zu vertretende Mangelhaftigkeit nicht zum Nachteil des Fremden ausschlagen.Aus den gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 22, BFA-VG 2014 und 12a Absatz 2 und 22 Absatz 10, AsylG 2005 ergibt sich insgesamt das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, dass die beschleunigte Abwicklung des Verfahrens vor dem VwG in erster Linie anhand des Ergebnisses der vom BFA bis dahin vorgenommenen Ermittlungen zu erfolgen hat. Lässt dieses Ermittlungsergebnis aber die einwandfreie Beurteilung im Rahmen der Grobprüfung nicht zu, sondern bedarf es dafür erheblicher ergänzender Ermittlungen, kann diese von der Behörde zu vertretende Mangelhaftigkeit nicht zum Nachteil des Fremden ausschlagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190010.L05Im RIS seit
14.01.2019Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019