Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §12a Abs2;Rechtssatz
Mit Erkenntnis vom 10. Oktober 2018, G 186/2018 ua., hat der VfGH ausgeführt, dass die mit § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG 2014 angeordnete Rechtsschutzkonstruktion in Form einer fiktiven Parteibeschwerde in ausnahmslos jedem Fall einer Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit dem in Art. 130 und Art. 132 B-VG vorgesehenen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit vereinbar ist. Es liegt auch keine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vor. Vor dem Hintergrund des Art. 130 B-VG ist die Frage der Rechtskraftfähigkeit des gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 erlassenen Bescheides unerheblich.Mit Erkenntnis vom 10. Oktober 2018, G 186/2018 ua., hat der VfGH ausgeführt, dass die mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG 2014 angeordnete Rechtsschutzkonstruktion in Form einer fiktiven Parteibeschwerde in ausnahmslos jedem Fall einer Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit dem in Artikel 130 und Artikel 132, B-VG vorgesehenen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit vereinbar ist. Es liegt auch keine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vor. Vor dem Hintergrund des Artikel 130, B-VG ist die Frage der Rechtskraftfähigkeit des gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 erlassenen Bescheides unerheblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190010.L01Im RIS seit
14.01.2019Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019