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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §10 Abs1;Rechtssatz
Eine Rückkehrentscheidung ist mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden" (§ 10 Abs. 1 AsylG 2005) bzw. sie hat "unter einem" zu ergehen (§ 52 Abs. 2 FrPolG 2005). Die Rückkehrentscheidung setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162). Eine allfällige Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung führt daher nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf internationalen Schutz. Dieser hängt nämlich nicht von der Rückkehrentscheidung ab.Eine Rückkehrentscheidung ist mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden" (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005) bzw. sie hat "unter einem" zu ergehen (Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005). Die Rückkehrentscheidung setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus vergleiche VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162). Eine allfällige Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung führt daher nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf internationalen Schutz. Dieser hängt nämlich nicht von der Rückkehrentscheidung ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190553.L02Im RIS seit
18.01.2019Zuletzt aktualisiert am
14.02.2019