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L26004 Lehrer/innen OberösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Bescheides, mit dem über eine Versehrtenrente abgesprochen wurde, sind - soweit keine Wiederaufnahme erfolgt ist - die damaligen (wenn auch fälschlicherweise als unfallkausal anerkannten) Verletzungen weiterhin als Ausgangslage für die Beurteilung von Veränderungen heranzuziehen (vgl. VwGH 19.12.2000, 94/12/0159; 21.11.2001, 96/12/0217).Im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Bescheides, mit dem über eine Versehrtenrente abgesprochen wurde, sind - soweit keine Wiederaufnahme erfolgt ist - die damaligen (wenn auch fälschlicherweise als unfallkausal anerkannten) Verletzungen weiterhin als Ausgangslage für die Beurteilung von Veränderungen heranzuziehen vergleiche VwGH 19.12.2000, 94/12/0159; 21.11.2001, 96/12/0217).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere Rechtsgebiete Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018090006.J04Im RIS seit
11.01.2019Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019