RS Vwgh 2018/12/13 Ro 2018/09/0006

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Veröffentlicht am 13.12.2018
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Index

L26004 Lehrer/innen Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
LKUFG OÖ 1983 §24;
LKUFG OÖ 1983 §25;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Bescheides, mit dem über eine Versehrtenrente abgesprochen wurde, sind - soweit keine Wiederaufnahme erfolgt ist - die damaligen (wenn auch fälschlicherweise als unfallkausal anerkannten) Verletzungen weiterhin als Ausgangslage für die Beurteilung von Veränderungen heranzuziehen (vgl. VwGH 19.12.2000, 94/12/0159; 21.11.2001, 96/12/0217).Im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Bescheides, mit dem über eine Versehrtenrente abgesprochen wurde, sind - soweit keine Wiederaufnahme erfolgt ist - die damaligen (wenn auch fälschlicherweise als unfallkausal anerkannten) Verletzungen weiterhin als Ausgangslage für die Beurteilung von Veränderungen heranzuziehen vergleiche VwGH 19.12.2000, 94/12/0159; 21.11.2001, 96/12/0217).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere Rechtsgebiete Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018090006.J04

Im RIS seit

11.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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