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L26004 Lehrer/innen OberösterreichNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Ein Bescheid betreffend Anerkennung eines Unfallgeschehens als Dienstunfall mit oder ohne Bemessung einer Versehrtenrente gibt Auskunft darüber, welche im Zeitpunkt seiner Erlassung bekannten Leidenszustände als kausale Folgeschäden oder akausale Beeinträchtigungen angesehen wurden. Fehleinstufungen in beide Richtungen (also Anerkennung eines Schadens als ein durch den Dienstunfall bedingter Folgeschaden wie auch Nichtanerkennung eines Schadens als Folgeschaden, obwohl ein solcher vorliegt) werden, da sie den Ausspruch über die Gebührlichkeit und Höhe der Versehrtenrente im Spruch bestimmen, von der Rechtskraft dieses Ausspruches im Bescheid mitumfasst. Von ihnen kann, solange die Rechtskraftwirkung besteht, durch Neufestsetzung der Rente nur unter den Voraussetzungen abgewichen werden, die das Verfahrensrecht für die Abänderung rechtskräftiger Bescheide zur Verfügung stellt, also etwa zB durch die Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn ein Wiederaufnahmegrund vorliegt (vgl. VwGH 19.12.2000, 94/12/0159; 21.11.2001, 96/12/0217).Ein Bescheid betreffend Anerkennung eines Unfallgeschehens als Dienstunfall mit oder ohne Bemessung einer Versehrtenrente gibt Auskunft darüber, welche im Zeitpunkt seiner Erlassung bekannten Leidenszustände als kausale Folgeschäden oder akausale Beeinträchtigungen angesehen wurden. Fehleinstufungen in beide Richtungen (also Anerkennung eines Schadens als ein durch den Dienstunfall bedingter Folgeschaden wie auch Nichtanerkennung eines Schadens als Folgeschaden, obwohl ein solcher vorliegt) werden, da sie den Ausspruch über die Gebührlichkeit und Höhe der Versehrtenrente im Spruch bestimmen, von der Rechtskraft dieses Ausspruches im Bescheid mitumfasst. Von ihnen kann, solange die Rechtskraftwirkung besteht, durch Neufestsetzung der Rente nur unter den Voraussetzungen abgewichen werden, die das Verfahrensrecht für die Abänderung rechtskräftiger Bescheide zur Verfügung stellt, also etwa zB durch die Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn ein Wiederaufnahmegrund vorliegt vergleiche VwGH 19.12.2000, 94/12/0159; 21.11.2001, 96/12/0217).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018090006.J02Im RIS seit
11.01.2019Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019