RS Vwgh 2018/12/13 Ro 2018/09/0006

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Veröffentlicht am 13.12.2018
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Index

L26004 Lehrer/innen Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
LKUFG OÖ 1983 §24;
LKUFG OÖ 1983 §25;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Ein Bescheid betreffend Anerkennung eines Unfallgeschehens als Dienstunfall mit oder ohne Bemessung einer Versehrtenrente gibt Auskunft darüber, welche im Zeitpunkt seiner Erlassung bekannten Leidenszustände als kausale Folgeschäden oder akausale Beeinträchtigungen angesehen wurden. Fehleinstufungen in beide Richtungen (also Anerkennung eines Schadens als ein durch den Dienstunfall bedingter Folgeschaden wie auch Nichtanerkennung eines Schadens als Folgeschaden, obwohl ein solcher vorliegt) werden, da sie den Ausspruch über die Gebührlichkeit und Höhe der Versehrtenrente im Spruch bestimmen, von der Rechtskraft dieses Ausspruches im Bescheid mitumfasst. Von ihnen kann, solange die Rechtskraftwirkung besteht, durch Neufestsetzung der Rente nur unter den Voraussetzungen abgewichen werden, die das Verfahrensrecht für die Abänderung rechtskräftiger Bescheide zur Verfügung stellt, also etwa zB durch die Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn ein Wiederaufnahmegrund vorliegt (vgl. VwGH 19.12.2000, 94/12/0159; 21.11.2001, 96/12/0217).Ein Bescheid betreffend Anerkennung eines Unfallgeschehens als Dienstunfall mit oder ohne Bemessung einer Versehrtenrente gibt Auskunft darüber, welche im Zeitpunkt seiner Erlassung bekannten Leidenszustände als kausale Folgeschäden oder akausale Beeinträchtigungen angesehen wurden. Fehleinstufungen in beide Richtungen (also Anerkennung eines Schadens als ein durch den Dienstunfall bedingter Folgeschaden wie auch Nichtanerkennung eines Schadens als Folgeschaden, obwohl ein solcher vorliegt) werden, da sie den Ausspruch über die Gebührlichkeit und Höhe der Versehrtenrente im Spruch bestimmen, von der Rechtskraft dieses Ausspruches im Bescheid mitumfasst. Von ihnen kann, solange die Rechtskraftwirkung besteht, durch Neufestsetzung der Rente nur unter den Voraussetzungen abgewichen werden, die das Verfahrensrecht für die Abänderung rechtskräftiger Bescheide zur Verfügung stellt, also etwa zB durch die Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn ein Wiederaufnahmegrund vorliegt vergleiche VwGH 19.12.2000, 94/12/0159; 21.11.2001, 96/12/0217).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018090006.J02

Im RIS seit

11.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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