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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Bescheides, mit dem über eine Versehrtenrente abgesprochen wurde, berechtigt nur eine wesentliche Veränderung in den Voraussetzungen, die nach Erlassung dieses Bescheides eingetreten ist, zur neuerlichen Bescheiderlassung über die Versehrtenrente. Eine solche Änderung der Voraussetzungen liegt entweder im Tatsachenbereich oder bei Änderung der Rechtslage vor. Änderungen im Tatsachenbereich sind bei späterem Entstehen von weiteren Leidenszuständen, für die die anerkannten Folgeschäden nach einem Dienstunfall wesentliche Bedingung sind, oder bei Verschlimmerung anerkannter Folgeschäden gegeben. Eine bloß abweichende Beurteilung unveränderter Verhältnisse stellt hingegen keinen Umstand dar, der die Neubemessung oder Einstellung einer Versehrtenrente rechtfertigt (vgl. VwGH 19.12.2000, 94/12/0159, zu §§ 13 iVm 18 Abs. 1 OÖ GdUFG 1969).Im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Bescheides, mit dem über eine Versehrtenrente abgesprochen wurde, berechtigt nur eine wesentliche Veränderung in den Voraussetzungen, die nach Erlassung dieses Bescheides eingetreten ist, zur neuerlichen Bescheiderlassung über die Versehrtenrente. Eine solche Änderung der Voraussetzungen liegt entweder im Tatsachenbereich oder bei Änderung der Rechtslage vor. Änderungen im Tatsachenbereich sind bei späterem Entstehen von weiteren Leidenszuständen, für die die anerkannten Folgeschäden nach einem Dienstunfall wesentliche Bedingung sind, oder bei Verschlimmerung anerkannter Folgeschäden gegeben. Eine bloß abweichende Beurteilung unveränderter Verhältnisse stellt hingegen keinen Umstand dar, der die Neubemessung oder Einstellung einer Versehrtenrente rechtfertigt vergleiche VwGH 19.12.2000, 94/12/0159, zu Paragraphen 13, in Verbindung mit 18 Absatz eins, OÖ GdUFG 1969).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere Rechtsgebiete Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018090006.J01Im RIS seit
11.01.2019Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019