RS Vwgh 2018/12/13 Ro 2018/09/0006

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Veröffentlicht am 13.12.2018
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
L26004 Lehrer/innen Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
GdUFG OÖ 1969 §13;
GdUFG OÖ 1969 §18 Abs1;
LKUFG OÖ 1983 §24;
LKUFG OÖ 1983 §25;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Bescheides, mit dem über eine Versehrtenrente abgesprochen wurde, berechtigt nur eine wesentliche Veränderung in den Voraussetzungen, die nach Erlassung dieses Bescheides eingetreten ist, zur neuerlichen Bescheiderlassung über die Versehrtenrente. Eine solche Änderung der Voraussetzungen liegt entweder im Tatsachenbereich oder bei Änderung der Rechtslage vor. Änderungen im Tatsachenbereich sind bei späterem Entstehen von weiteren Leidenszuständen, für die die anerkannten Folgeschäden nach einem Dienstunfall wesentliche Bedingung sind, oder bei Verschlimmerung anerkannter Folgeschäden gegeben. Eine bloß abweichende Beurteilung unveränderter Verhältnisse stellt hingegen keinen Umstand dar, der die Neubemessung oder Einstellung einer Versehrtenrente rechtfertigt (vgl. VwGH 19.12.2000, 94/12/0159, zu §§ 13 iVm 18 Abs. 1 OÖ GdUFG 1969).Im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Bescheides, mit dem über eine Versehrtenrente abgesprochen wurde, berechtigt nur eine wesentliche Veränderung in den Voraussetzungen, die nach Erlassung dieses Bescheides eingetreten ist, zur neuerlichen Bescheiderlassung über die Versehrtenrente. Eine solche Änderung der Voraussetzungen liegt entweder im Tatsachenbereich oder bei Änderung der Rechtslage vor. Änderungen im Tatsachenbereich sind bei späterem Entstehen von weiteren Leidenszuständen, für die die anerkannten Folgeschäden nach einem Dienstunfall wesentliche Bedingung sind, oder bei Verschlimmerung anerkannter Folgeschäden gegeben. Eine bloß abweichende Beurteilung unveränderter Verhältnisse stellt hingegen keinen Umstand dar, der die Neubemessung oder Einstellung einer Versehrtenrente rechtfertigt vergleiche VwGH 19.12.2000, 94/12/0159, zu Paragraphen 13, in Verbindung mit 18 Absatz eins, OÖ GdUFG 1969).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere Rechtsgebiete Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018090006.J01

Im RIS seit

11.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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