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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 4. Oktober 2018, G 133/2018, eine Übertragbarkeit der im Erkenntnis vom 1. März 2013, G 106/12, G 17/13 (VfSlg. 19732/2013) geäußerten Bedenken im Hinblick auf die unterschiedlichen Zielsetzungen und Regelungsbereiche des StbG 1985 einerseits und des NAG 2005 andererseits abgelehnt. Zudem hat er darauf hingewiesen, dass nach § 11 Abs. 3 NAG 2005 der Aufenthaltstitel trotz Nichterfüllung der Voraussetzung der Selbsterhaltungsfähigkeit zu erteilen ist, wenn dies auf Grund des Art. 8 MRK geboten ist, und dass eine Behinderung einen im Rahmen der Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG 2005 als Aspekt des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigenden Umstand darstellen kann.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 4. Oktober 2018, G 133/2018, eine Übertragbarkeit der im Erkenntnis vom 1. März 2013, G 106/12, G 17/13 (VfSlg. 19732/2013) geäußerten Bedenken im Hinblick auf die unterschiedlichen Zielsetzungen und Regelungsbereiche des StbG 1985 einerseits und des NAG 2005 andererseits abgelehnt. Zudem hat er darauf hingewiesen, dass nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 der Aufenthaltstitel trotz Nichterfüllung der Voraussetzung der Selbsterhaltungsfähigkeit zu erteilen ist, wenn dies auf Grund des Artikel 8, MRK geboten ist, und dass eine Behinderung einen im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 als Aspekt des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigenden Umstand darstellen kann.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017220002.J01Im RIS seit
21.01.2019Zuletzt aktualisiert am
08.04.2019