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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Die Frage, ob eine Verkehrsbeeinträchtigung iSd § 89a Abs. 2a lit. c StVO 1960 vorliegt, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG. Hiebei sind die Umstände des Einzelfalles zu beachten. So können die Zeit und der Ort der angenommenen Verkehrsbeeinträchtigung nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. VwGH 3.10.1990, 89/02/0195) und es sind vor allem die Verkehrsdichte sowie allfälliger Straßenbahnverkehr zu berücksichtigen (vgl. VwGH 30.11.1978, 1593/77).Die Frage, ob eine Verkehrsbeeinträchtigung iSd Paragraph 89 a, Absatz 2 a, Litera c, StVO 1960 vorliegt, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG. Hiebei sind die Umstände des Einzelfalles zu beachten. So können die Zeit und der Ort der angenommenen Verkehrsbeeinträchtigung nicht unberücksichtigt bleiben vergleiche VwGH 3.10.1990, 89/02/0195) und es sind vor allem die Verkehrsdichte sowie allfälliger Straßenbahnverkehr zu berücksichtigen vergleiche VwGH 30.11.1978, 1593/77).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017020021.J01Im RIS seit
11.01.2019Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019